
FALSCHPARKER-ABSCHLEPPDIENST IN ZÜRICH / ABSCHLEPPSERVICE
Wer kennt das nicht:
- Am Morgen möchten die Angestellten auf den für sie reservierten Parkplätzen parkieren und es steht ein fremdes Fahrzeug darauf.
- Am Abend kommen Sie nach Hause und auf dem von Ihnen gemieteten Parkplatz steht ein fremdes Fahrzeug oder die Einfahrt zur Garage ist zugeparkt.
- Auf der Baustelle verhindert ein falsch geparktes Fahrzeug den Bauablauf.
- Auf dem Allgemeinteil einer Liegenschaft steht schon seit Tagen ein Fahrzeug und behindert die Durchfahrt/Vorbeifahrt.
- Die Feuerwehr-Zufahrt ist zugeparkt und Sie erhalten eine Busse der Feuerpolizei.
Das sind nur ein paar wenige Bespiele, mit der unsere Firma tagtäglich konfrontiert wird. Oft wissen die Betroffenen kaum weiter und rufen die Polizei zur Hilfe. Diese hilft jedoch nicht, weil es sich um Privatgrund handelt. Von beauftragten Abschleppfirmen werden die Kosten dann direkt an den Auftraggeber verrechnet. Nicht so bei uns. Wir stellen Rechnung nie an den Auftraggeber.
Rechtliche Lage:
- Nicht öffentlich bezeichnete Parkplätze (weiss oder blau) sind Privateigentum.
- Am Abend kommen Sie nach Hause und auf dem von Ihnen gemieteten Parkplatz steht ein fremdes Fahrzeug oder die Einfahrt zur Garage ist zugeparkt.
- Das unberechtigte Parken auf Privatgrund ist eine Übertretung. Aneignung fremden Eigentums kann mit einer Anzeige strafrechtlich geahndet werden (kostenlos beim nächsten Polizeiposten).
- Die Polizei lässt auf Privatgrund nicht abschleppen.
- Der Parkplatzinhaber/-besitzer/-mieter darf das auf dem Parkplatz falsch geparkte Fahrzeug sofort entfernen lassen.
- Der Platzwart/Hauswart/Sicherheitsdienst, die Verwaltung oder der Eigentümer darf das auf dem Areal falsch geparkte Fahrzeug sofort entfernen lassen.
- Ist eine Telefon-Nummer gut sichtbar im oder am Fahrzeug angebracht, empfiehlt es sich, diese anzurufen und das sofortige Wegfahren zu fordern.
- Durch das falsche Parkieren entsteht ein so genannter fiktiver Vertrag und ein Forderungsrecht zwischen dem Berechtigten und dem Unberechtigten, dem Falschparker.
- Es ist nicht Sache des Berechtigten, den Unberechtigten vor Ort zu suchen. Sondern es ist Sache des Unberechtigten, den Berechtigten VOR dem Parkieren ausfindig zu machen und um Erlaubnis zu fragen.
Vorgehen:
- Machen Sie mit Ihrem Handy mindesten zwei Fotos (vorne und hinten) vom Fahrzeug inkl. Kennzeichen. Öffnen Sie Whatsapp, Viber oder MMS und senden Sie das Foto mit den Standortangaben an 079 243 24 24 oder per E-mail:
- Nach Erhalt Ihres Auftrages rückt einer unserer Patrouilleure aus.
- Sollte in der Zwischenzeit der Falschparker wegfahren, informieren Sie uns bitte umgehend über 044 202 12 12.
- Das falsch geparkte Fahrzeug wird nach Eintreffen vor Ort fachgerecht und schadensfrei mit einem Tow-Lifter zu einem unserer Sammelplätze abgeschleppt.
- Der Abschleppvorgang wird der Polizei gemeldet.
- Der fehlbare Lenker wird bei Nichtauffinden seines Fahrzeugss die Polizei anrufen und erfährt dort, wo sein Fahrzeug steht.
- Der Falschparker kann sein Fahrzeug zu jeder Zeit bei uns abholen.
- Aus Datenschutzgründen wird der Auftraggeber dem Falschparker nicht bekanntgegeben.
Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Zitat aus dem Factsheet der Kantons- und Stadtpolizei Zürich:
„Es gibt Abschleppunternehmen, die sich die Forderung gegenüber dem Falschparker abtreten lassen und dem Auftraggeber versprechen, dass für ihn keine Kosten anfallen. Eine solche sogenannte Zession des Schadenersatzanspruchs ist zulässig. Das Abschleppunternehmen kann dann die Kosten beim Falschparker selber einfordern.“